§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 66 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.06.2007 – 2 C 3.06Zitiert von 7
- VG Minden, 30.10.2024 – 12 L 697/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.08.2023 – 1 B 413/23Zitiert von 5
- BVerfG, 01.09.2008 – 2 BvR 1872/07Zitiert von 9
- VG Bayreuth, 28.01.2026 – B 5 S 25.1449
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 6 CS 22.2052Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 14.01.2026 – 16b DS 25.2415
- OVG Bremen, 18.07.2025 – 3 BD 156/25Zitiert von 2
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.07.2025 – 2 M 29/25 OVGZitiert von 2
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