§ 66 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 80
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Minden, 30.10.2024 – 12 L 697/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 04.08.2023 – 1 B 413/23Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 – 4 S 1611/12Zitiert von 2
- BVerfG, 01.09.2008 – 2 BvR 1872/07Zitiert von 9
- VG Bayreuth, 28.01.2026 – B 5 S 25.1449
- VGH Bayern, 01.12.2022 – 6 CS 22.2052Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
- VGH Bayern, 14.01.2026 – 16b DS 25.2415
- OVG Bremen, 18.07.2025 – 3 BD 156/25Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.